Kleidung dient in der zivilisierten Welt in der Regel dazu, nicht nackt herumzulaufen, sich gegen Wind und Wetter zu schützen oder einfach gut auszusehen. Das wissen auch die Richter an den Finanzgerichten und die Beamten im Finanzamt. Kleidung trägt man allerdings üblicherweise auch während der Arbeit. Und deshalb sind, obwohl Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften als Werbungskosten oder Betriebsausgaben das Einkommen und die Steuerlast mindern, die Kosten für "bürgerliche" Kleidung nicht abzugsfähig.
Als Ausnahme sind Aufwendungen für typische Berufskleidung zum Abzug zugelassen, also für Arbeitsschutzschuhe, Schutzhelme, den "Blaumann" oder Ähnliches. Auch eher exotische Kleidung wie der Frack eines Oberkellners oder der schwarze Anzug eines Pfarrers oder Leichenbestatters gehört zu der Kategorie typische Berufskleidung. In diese Kategorie wollte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) auch ein Trauerredner seinen Anzug eingeordnet wissen. Denn eine Trauerrede kann man schließlich nur dann angemessen halten, wenn eine entsprechende Kleidung das Bild abrundet.
Doch die Richter des FG lehnten den Antrag des Mannes ab. Zwar gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema "typische Berufskleidung", aber kein Urteil zu Trauerrednern. In der Gesamtschau war für das FG jedoch klar, dass hier eine Aufteilung der Aufwendungen in privat und beruflich veranlasste nicht in Frage kommt. Ein objektiver und sachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab lässt sich nicht feststellen. Der hauptsächliche Grund für die Ablehnung bestand darin, dass ein schwarzer Anzug eben keine "typische Berufskleidung" ist. Vermutlich trägt der Großteil der Trauergäste ebenfalls einen solchen Anzug - eine Unterscheidung oder Abhebung von anderen ist daher nicht gegeben.
Hinweis: Der BFH hat schon eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen entschieden, an die sich das Finanzamt in der Regel hält. Demnächst kommt wahrscheinlich ein Urteil über Trauerredner hinzu - der Kläger hat nämlich Revision gegen das Urteil das FG eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.
Als Arbeitnehmer hat man es manchmal nicht leicht. Je nachdem, in welcher Branche man tätig ist, wird einem so einiges vom Arbeitgeber abverlangt. Um den damit verbundenen Aufwand ein wenig abzumildern, bietet das Steuergesetz die Möglichkeit, berufsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch der sogenannte Verpflegungsmehraufwand.
Der Verpflegungsmehraufwand wird immer pauschal angesetzt. Sofern man mehr als 8 Stunden berufsbedingt von seiner Tätigkeits- oder Wohnstätte abwesend ist, werden einem pauschal 12 EUR als Verpflegungsmehraufwand zugestanden. An An- und Abreisetagen ist der Satz genauso hoch. Bei einer berufsbedingten Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand 24 EUR. (Im Ausland gelten andere Pauschalen.) Sofern der Arbeitgeber aber so freundlich ist und an diesen Tagen Mahlzeiten stellt, sind die genannten Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 4,80 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 9,60 EUR.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste bei einem Streit eines Soldaten mit dem Finanzamt entscheiden, ob diese Kürzung der Verpflegungspauschalen auch für Fälle gilt, in denen die Mahlzeit gar nicht in Anspruch genommen wurde. Der Soldat aus dem Streitfall nahm nämlich nur das Mittagessen in der Kaserne zu sich, Frühstück und Abendessen organisierte er sich selber.
Die Richter des FG ließen jedoch nur die Zuzahlungen des Soldaten zum Mittagessen zum Werbungskostenabzug zu. Im Gesetz steht eindeutig, dass eine Kürzung der Pauschalen zu erfolgen hat, sofern der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt - und das hatte er im Streitfall getan. Die Inanspruchnahme dieser Mahlzeiten hat nach Auffassung des FG keine Relevanz. Die Klage ging daher verloren.
Hinweis: In diesem Fall ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof wird in der Revision diese Beurteilung noch einmal überdenken. Sobald die höchsten Finanzrichter ihr Urteil gefällt haben, informieren wir Sie wieder.
Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht eine unbeschränkte Steuerpflicht für diejenigen Steuerpflichtigen vor, die in Deutschland wohnen. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Einkünfte (auch die im Ausland erzielten) in Deutschland steuerpflichtig sind (Welteinkommensprinzip). Ausnahmen davon gibt es natürlich viele. Vor allem für den Fall, dass die Einkünfte in einem anderen Staat schon besteuert worden sind, sind solche Ausnahmen oftmals in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land festgelegt. Schwierig wird es dann, wenn nicht genau feststeht, in welchem Land die Einkünfte angefallen sind. Insbesondere Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr sind von diesem Problem betroffen.
Auch in einem Streit vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es um die Frage, inwieweit die Einkünfte eines Fernfahrers in Deutschland steuerpflichtig oder mit ausländischen Besteuerungsrecht versehen und damit in Deutschland steuerfrei waren. Strittig war insbesondere die Aufteilung von Arbeitslohn, die der Kläger für Arbeitstage bezogen hat, an denen er mit seinem Fahrzeug sowohl in den Niederlanden als auch in einem anderen Staat der EU oder der Schweiz unterwegs war. Der Berufskraftfahrer ging davon aus, dass das Besteuerungsrecht an Tagen, an denen er zumindest einen Teil der Fahrtstrecke in den Niederlanden zurückgelegt hatte, den Niederlanden zustehe. Basis der Beurteilung im Streitfall waren Aufzeichnungen des niederländischen Arbeitgebers des Kraftfahrers, in denen verzeichnet und dokumentiert war, wann er sich wie lange in welchem Land aufgehalten hatte.
Das FG entschied den Sachverhalt zuungunsten des Kraftfahrers. Nur an Tagen, an denen er ausschließlich in den Niederlanden unterwegs war, waren die Einkünfte in Holland steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei. Bei "gemischten" Arbeitstagen (wenn der Fahrer also nur einen Teil des Tages in den Niederlanden unterwegs war) kann die Aufteilung des Arbeitslohns auf Basis der jeweiligen Arbeitsstunden erfolgen. Sofern sich der Fernfahrer aber in einem Drittstaat oder Deutschland aufgehalten hatte, stand Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Fernfahrer musste daher wesentlich mehr in Deutschland versteuern, als er und sein Arbeitgeber angenommen hatten.



Steuertermine März 2019
Einkommensteuertarif: Vorerst wohl keine Indexierung ...mehr
Absetzbarkeit von Spenden: Welche Regeln beachtet werden sollten ...mehr
ELSTER: Gespeicherter Einspruch muss auch gesendet werden, damit er wirksam ist ...mehr
Weitere Mandanteninformationen für folgende Interessengruppen: